1. Quellen: Die Ordensregel und die Statuten

Zitation der Ordensregel in Verdala, Hugues Loubenx de (Hrsg.):
Statuta Hospitalis Hierusalem. Rom: [Tipografia Apostolica Vaticana] 1588.
Das geistliche Element in der Frühzeit des Ordens soll hier anhand der Ordensregel und der Statuten beschrieben werden, die dieser Regel zu der Zeit hinzugefügt wurden278, als sich das Zentrum des Ordens in Jerusalem befand. Leider gingen die Originale dieser Quellen verloren279.
Die ältesten erhaltenen Versionen der Regel sind
eine handschriftliche Abschrift (im Archiv als „Die Johanniterregel in lateinischer Sprache“ bezeichnet) vom 7. Oktober 12532280 und
ein Kodex aus dem späten 13. Jahrhundert (1278-1283)281, der unter anderem neben der Ordensregel Raimunds auch die Statuten von Jobert und Roger de Moulins in mittelalterlicher französischer Sprache enthält. Dabei handelt es sich um den Codex membr. in der vatikanischen Bibliothek Nr. 4852, der im Index der Codices Vat. lat. der Bibliothek als „Regulae Hospitalis S. Joannis Hierosolymitani in Lingua Gallica“282 bezeichnet wird.
Er beginnt mit der französischen Übersetzung der Bulle „Quanto per gratiam Dei“ von Papst Lucius III. vom 22. August 1185 (Blatt 1 bis 3R, 15R bis 18R),
welche die Ordensregel Raimund du Puys zitiert (Blatt 3V bis 15R).
Diese Blätter haben handschriftliche Zusätze, welche die durch das Generalkapitel von Margat 1204-1206 unter Großmeister Alphons von Portugal modifizierten Passagen der Ordensregel anmerken.Es folgen die beiden Statuten von Jobert
Brotverordnung „Weißbrotprivileg der Kranken“
von 1176 (Blatt 18V bis 20R),Kirchenverordnung „Die Kirchenbräuche“
vor 1177 (Blatt 20R bis 24R),
die Statuten von Roger de Moulins
Hospitalordnung „,Dass die Kirchen dem Prior unterstellt seien“ vom 14.2.1181 (Blatt 24R bis 29R),
Hospitalordnung „Über die Plichten des Hauses“ vor März 1181? (Blatt 29R bis 32V)283
Das vom Generalkapitel von Margat 1204-1206 unter Alfons von Portugal festgeschriebene Gewohnheitsrecht (Blatt 32V bis 49V),
die vier Statuten von Hugo de Revel 1162-1178
(Blatt 50R bis 79V),die Statuten von Nicholas Lorgne (Blatt 79V bis 82V),
das Statut von Jean de Villiers 28.10.1287 (Blatt 83R bis 88V)284,
Rechtsvorschriften Roger de Moulins? 1177(81?)-1183
(Blatt 89R bis 104R)285,Teile der „Usances“ (=Gewohnheitsrecht) 1198- Ende 12. Jhdt. (Blatt 105R bis 111V),
„ Esgars“ (=Strafgesetze) Ende 12. Jhdt. (Blatt 111V bis 140V).
Die Geschichtswissenschaft nutzte286 und nutzt287 diesen Kodex als wichtigste Quelle für ihre Forschung.
Die älteren Fassungen der Regel in deutscher Sprache
(spätes Mittelhochdeutsch) sindeine Handschrift im Kölner Stadtarchiv (HAStH, Geistl. Abt. 129 a) aus der Zeit um 1380 und
eine weitere Handschrift aus dem 14. Jahrhundert in der Bayerischen Staatsbibliothek(Clm 4620 – siehe Teil III. dieser Arbeit).
Der Regeltext aus dem Aargauischen Staatsarchiv und der aus der vatikanischen Bibliothek ist in Delavilles Cartulaire (Nr. 70) ediert, die mittelhochdeutsche Handschrift aus der Bayerischen Staatsbibliothek in meinem Buch „Die Ordensregel der Johanniter/Malteser. St. Ottilien 1983“.
Waldstein-Wartenberg288 kommt zu dem Schluss, dass Raimund die Augustinusregel übernommen und durch ein Statut ergänzt und erläutert hätte, das die Beschlüsse der Generalkapitel wiedergab. Obwohl dies plausibel erscheint, da die Regel des Ordens des Hl. Johannes im Vergleich zu Inhalt und Struktur der Augustinus- und Benediktsregel wie ein Torso wirkt, ist es aber unsicher, und es gibt keine dokumentarischen Beweise für diese Hypothese. Wie ich später noch ausführen werde, enthält die Regel des Ordens des Hl. Johannes zahlreiche Zitate aus der Augustinusregel, was nicht notwendig gewesen wäre, wenn es sich lediglich um eine Erklärung zur Umsetzung der Augustinusregel gehandelt hätte. Zu Beginn des 13. Jahrhunderts – so Waldstein-Wartenberg – war die Abhängigkeit von der Augustinusregel in Vergessenheit geraten, und dieses Statut galt daher als die Ordensregel.
Die Bulle „Quanto per gratiam Dei“289
von Papst Lucius III. vom 4. November 1184:

Die Bulle bezeichnet Raimunds Statuten bereits als „Regel“.
Papst Lucius III bestätigte erneut die Regel und stellt sie der Augustinerregel gegenüber:
„Durch Gott und Christus haben wir auch die feste Zuversicht, dass auch ihr, so wie den regulierten Chorherrn die Regel des heiligen Augustinus zum Heil gereicht hat, den Preis ewiger Seligkeit erlangen werdet, wenn ihr eure Regel beachtet.“290
Lucius, Bischof, Diener der Diener Gottes. Den geliebten Söhnen R., dem Meister, und den Brüdern des Krankenhauses von Jerusalem, Gruß und apostolischer Segen.
Je aufmerksamer ihr euch durch die Gnade Gottes dem Dienst an den Armen und der Tröstung der Kranken widmet und von Tag zu Tag in den Werken der Frömmigkeit voranschreitet, indem ihr euch nach dem ausstreckt, was vorn ist, und das vergesst, was hinten liegt, umso aufrichtiger lieben wir euren Orden und müssen und wollen eure Bitten, die dem Recht entsprechen und mit der Frömmigkeit im Einklang stehen, umso leichter erhören: Damit ihr umso ergebener an der Beachtung eurer Regel festhaltet, je mehr ihr wisst, dass sie vom Apostolischen Stuhl gestärkt wurde.
Aus diesem Grund, geliebte Söhne im Herrn, stimmen wir euren Forderungen gütig zu und bestätigen mit apostolischer Autorität die Regel, die euer Meister Raymond frommen Angedenkens gemeinsam mit dem Rat und dem Willen des Kapitels heilbringend verordnet hat und die, wie wir erfahren haben, unser Vorgänger Papst Eugen seligen Angedenkens bestätigt hat. Wir haben nämlich durch Christus das Vertrauen zu Gott, dass, so wie den regulierten Chorherren die Regel des heiligen Augustinus zum Heil gewährt wurde, auch ihr durch das Bewahren eurer Regel den Preis der ewigen Seligkeit erreichen werdet.
Darüber hinaus billigen wir die Heilmittel zur Pflege der Kranken, die nach vorsorglicher Überlegung festgelegt wurden; nämlich, dass im Haus des Krankenhauses stets vier Ärzte und ebenso viele Chirurgen sein sollen, nach deren Anordnung das bereitgestellt wird, was für die Kranken an Nahrung oder anderem notwendig ist, sowie viele andere Dinge, die ihr in euren Schriften niedergelegt und nützlich verordnet habt. Wir verbieten unter Androhung des Anathemas (Kirchenbanns), dass dies von irgendjemandem widerrufen wird, es sei denn, es würde durch eine Verbesserung zum Besseren geändert.
Keinem Menschen ist es also gestattet, diese Urkunde unserer Bestätigung und unseres Verbots zu verletzen oder ihr in tollkühner Weise entgegenzuwirken. Wenn aber jemand dies zu versuchen wagt, so soll er wissen, dass er den Zorn des allmächtigen Gottes und seiner heiligen Apostel Petrus und Paulus auf sich ziehen wird.
Ich, Lucius, Bischof der katholischen Kirche, habe unterschrieben.
(Es folgen die Unterschriften von 15 Kardinälen)
Gegeben zu Verona durch die Hand von Albert, Kardinal der Heiligen Römischen Kirche, am elften Tag vor den Kalenden des Septembers (22. August), in der vierten Indiktion, im Jahr 1185 der Fleischwerdung des Herrn, im vierten Jahr des Pontifikats des Herrn Papst Lucius III.
Auch über die Datierung der Regel des Ordens des hl. Johannes gibt es Streit: Einerseits befasst sich die Bulle „Quanto per gratiam Dei“291 von Papst Lucius III.292 mit der Bestätigung der Regel durch Papst Eugen III.293 Der starb aber am 8. Juli 1153, was bedeutet, dass die Regel vor 1153 erlassen worden sein muss294. Waldstein-Wartenberg295 fügt hinzu, dass der Ursprung der Regel deutlich früher vermutet werden könne, da eine solche päpstliche Approbation, gewissermaßen eine Legalisierung bestehender Tatsachen, erst ab Mitte des 12. Jahrhunderts üblich gewesen sei. Andererseits296 wird sie auf die Jahre 1155 bis 1160 die Erlaubnis zur Aufnahme von Priestern erteilte und Raimund spätestens 1160 starb, wird ihre Promulgation nach 1154 (zwischen 1155 und 1160) angesetzt, weil Raimund du Puy spätestens 1160 starb. |
Papst
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Weil aber die Bulle eher als päpstliche Bestätigung der wohl vorher üblichen Praxis zu sehen ist, und nicht eine conditio sine qua non, und weil es sowohl in den älteren Orden der Augustiner und der Benediktiner von jeher ein selbstverständliches Miteinander von Priestern und Laienbrüdern gab, zu dem es keiner besonderen päpstlichen Erlaubnis bedurfte, schließe ich mich der Datierung der Ordensregel auf die Zeit zwischen 1125 und 1153 an.
Die Regel Raimunds war und blieb bis heute eine maßgebliche Autorität für die Entwicklung des Ordens.
Späteren Fassungen der Regel (z. B. den Stabilimenta Rhodiorum militum von 1489) ging stets das erste Kapitel der Raimundschen Regel voraus302, da es die Grundsätze seiner Spiritualität und seiner Aktivitäten in der christlichen Nächstenliebe festlegt.
Das Titelblatt von Villiers de l’Isle-Adam, Philippe de (Hrsg.): Stabilimenta militum sacri ordinis divi Joannis Hierosolymitani. Una cum bulla ipsis concessa a summo pontifice Clemente VII. Salamanca: Juan de Junta 1534.303

[aus: Villiers L'Isle Adam, Sacri ordinis et hospitalis sancti Joannis hierosolymitani magnus magister, Fr. Philippus de: Stabilimenta militum sacri ordinis divi Joannis hierosolymitani. una cum bulla ipsis concessa A summo pontifice Claemente VII. (Salamanca 1534)]
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Die älteste bekannte Handschrift |
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Delaville unterteilt den Text der Regel in 19 Kapitel, entsprechend der Struktur des Codex Vaticanus Lat. 4852.306 Dem Eingangsprotokoll, dem die Autorisierung der Regel durch das gesamte (General) Kapitel zu entnehmen ist, folgen:
| Kapitel | Deutsche Version | Französische Version |
|---|---|---|
| 1 | Die Profess | Wie die Brüder ihre Gelübde ablegen sollten |
| 2 | Die Ansprüche der Brüder | Was den Brüdern zusteht |
| 3 | Die Ehre der Brüder, der Kirchendienst und die Aufnahme von Kranken | Über das Verhalten der Brüder und den Dienst der Kirchen und die Aufnahme von Kranken |
| 4 | Die Reisen der Brüder und das Verhalten Frauen gegenüber |
Wie sich die Brüder im Ausland verhalten sollten |
| 5 | Das Almosensammeln | Von wem und wie Almosen erbeten werden sollten |
| 6 | Die Verwendung der Almosen | Über die erhaltenen Almosen und über die Erträge der Häuser |
| 7 | Die Predigt- und Sammelreisen |
Wer und auf welche Weise sie ins Ausland gehen sollten, um zu predigen |
| 8 | Die Bekleidung und das Fasten |
Über die Kleidung und Ernährung der Brüder |
| 9 | Die Strafe für Unzucht der Brüder |
Über die Brüder, die der Unzucht schuldig sind |
| 10 | Die Strafe bei Streitigkeiten und unerlaubtem Verlassen des Hauses | Bezüglich der Brüder, die streiten und sich gegenseitig schlagen |
| 11 | Das Stillschweigen | Über das Schweigen der Brüder |
| 12 | Das Vorgehen bei unordentlichem Verhalten eines Bruders | Bezüglich des Fehlverhaltens der Brüder |
| 13 | Das Vorgehen beim Entdecken von (unerlaubtem) Besitz bei einem Bruder | Bezüglich der Brüder, die mit Privateigentum gefunden wurden. |
| 14 | Die Exequien | Welche Totenliturgie für die verstorbenen Brüder gefeiert werden soll |
| 15 | Mahnung zum Eifer | Wie die hier aufgeführten Bestimmungen strikt einzuhalten sind |
| 16 | Die Aufnahme und Pflege der „Herren Kranken“ |
Wie unsere Herren Kranken empfangen und betreut werden sollten |
| 17 | Die brüderliche Zurechtweisung |
Auf welche Weise Brüder Brüder korrigieren dürfen |
| 18 | Die Beschuldigung eines anderen Bruders |
Wie ein Bruder einen anderen Bruder beschuldigen sollte |
| 19 | Das Tragen des Kreuzes auf der Kleidung |
Dass die Brüder das Zeichen des Kreuzes auf ihrer Brust tragen |
Joberts zwei Statuten, „Das Privileg der Kranken, Weißbrot zu erhalten“ (die sog. „Brotverordnung“) von307 und „Die Gebräuche der Kirche des Hospitals von Jerusalem“ (die sog. „Kirchenverordnung“) aus der Zeit zwischen 1177 und308, können als die ersten Ausführungsbestimmungen der Regel bezeichnet werden.
„Das Privileg der Kranken, Weißbrot zu erhalten“ besagt, dass die Einkünfte aus den Höfen von St. Mary und Caphaer zum Backen von Weißbrot für die Kranken verwendet werden sollten. Sollten diese Einkünfte nicht ausreichen, sollte guter Weizen aus der Kornkammer des Hospitals genommen werden. Sogar das Gewicht eines Laibs wurde auf 16 Unzen (≙ 453,59 Gramm) festgelegt, und ein solcher Laib sollte zwei Armen gegeben werden.
Die „Gebräuche der Kirche des Hospitals von Jerusalem“ schreiben in
Kapitel 1 den Beginn der Morgenmesse vor, verbieten mehr als einmal am Tag die Messe zu lesen und regeln die kirchlichen Zeremonien im Todesfall.
Kapitel 2 regelt die Stipendien und Stolgebühren für Priester mit besonderen Regelungen für die Gedenkfeier eines Verstorbenen.
Kapitel 3 legt fest, dass in der Kirche immer Licht brennen muss und welche liturgischen Instrumente bereitzuhalten sind.
Kapitel 4 regelt, was zu tun ist, wenn ein Fremder stirbt, und
Kapitel 5, wenn der Verstorbene ein Mitglied der Brüdergemeinschaft war.
Kapitel 6 und
Kapitel 7 enthalten Vorschriften zur Verwendung der Stolgebühren und
Kapitel 8 befasst sich schließlich mit dem Vorgehen bei der Hinterlegung eines Testaments an das Hospital.
Die vom Generalkapitel am 3. März 1181 erlassenen Statuten von Meister Roger de Moulins, „Dass die Kirchen mit Wissen des Priors geregelt werden sollen“ (die sog. „Hospitalordnung“)309, können als weitere Vorschriften zur Umsetzung der Raimund-Regel, insbesondere von Kapitel 16, angesehen werden. Diese Vorschriften sind in zwei Teile gegliedert. Der zweite Teil stellt das Gewohnheitsrecht zur Umsetzung des ersten Teils dar. Teil eins beginnt mit der Vorschrift, dass Priester und Kleriker sowie die Ausstattung der Kirche der Aufsicht des Priors unterstehen. Ab der zweiten Vorschrift geht es ausschließlich um Pflegevorschriften: Vier Ärzte sollten für das Hospital eingestellt werden. Außerdem werden Größe und Ausstattung der Betten, die Kleidung der Kranken beim Gang zur Latrine, die Herstellung von Wiegen für Neugeborene und die Beschaffenheit der Totenbahren behandelt. Anschließend werden das Verhalten des Pflegepersonals und das Vorgehen bei Fehlverhalten eines Pflegers behandelt. Schließlich werden die Responsionen, d. h. die Beiträge, aufgelistet, die das Mutterhospital von den überseeischen Zweigstellen seiner Gemeinschaft verlangte. Der erste Teil schließt mit der Verhaltensnorm für die Brüder, sich um die Kranken zu kümmern, als wären sie ihre Herren, ihnen Diener als Gehilfen zu geben und welche Aufgaben diese haben. Der zweite Teil beschreibt ausführlicher die Aufnahme, Pflege und Verpflegung der Kranken sowie ihre Kleidung beim Gang zur Latrine. Wir erfahren auch, dass das Hospital früher verlassene Kinder beherbergte und arme Paare zu ihrer Hochzeitsfeier Speisen erhielten. Das Haus reparierte und gab gebrauchte Kleidung und Schuhe weiter und unterstützte entlassene Gefangene finanziell. Fünf Kleriker beteten jeden Abend den Psalter für die Wohltäter des Hauses. Der Konvent lud täglich 30 arme Menschen zum Essen ein. Drei Tage die Woche erhielten alle Armen, die kamen, Almosen und Essen. In der Fastenzeit wurden jeden Samstag dreizehn arme Menschen zum Essen eingeladen, ihre Füße wurden gewaschen, sie bekamen neue Kleidung und ein Almosen.





