Der Selige Gerhard und seine „Unvergängliche Bruderschaft“

STATUTEN VON FRÀ JOBERT 1172-7

A. DAS GENERALKAPITEL VON 1176

Das Privileg der Kranken, Weißbrot zu essen.

„Brotverordnung“

I. Kapitel

  1. Im Jahre 1181 nach Christi Geburt, im Monat März.

  2. Im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes.

  3. Am Sonntag Mittfasten (= Lätare, d.h. 4. Fastensonntag), da erließ ich, Jobert, ein Diener der heiligen Kranken, im großen Kapitel, in Gegenwart der 'Ordensbrüder vom Spital zu Jerusalem, der Kleriker und Laien, diese Sonderrechte zur Ehre Gottes, zur Verherrlichung seiner Heiligen, zur Förderung geistlichen Lebens und zum Nutzen der heiligen Kranken.

  4. Ich will, dass diese unsere Gesetze bekannt gemacht werden, denen, die jetzt leben und denen, die nachher kommen, dass wir mit gemeinschaftlichem Willen unseres ganzen Kapitels und nach gemeinsamer Beratung diese Sonderrechte beschlossen haben und den nach uns Kommenden (zu halten) befohlen haben.

  5. Ich gebiete für immer und ewig den Gesegneten, unseren Herren Kranken, und Bruder Stephan, der jetzt Spitalmeister ist, und denen, die nach ihm immer Spitalmeister sind, zwei herrliche Eigengüter zum ewigen Besitztum zu geben.

  6. Das eine (Eigengut) heißt nach Unserer (Lieben) Frau »Heilige Maria«, das andere heißt Caphaer, damit davon die heiligen Kranken immer weißes Brot erhalten, mit all den Landgütern und was außen und innen dazugehört.

  7. Wenn es geschehen würde, dass dasselbe Gut von Ungewittern heimgesucht würde oder von Unruhen, so dass das Brot den heiligen Kranken, unseren gesegneten Herren, nicht zur Genüge gegeben werden könnte, so wollen wir, dass der Spitalmeister aus unserem Tresor so viel nehme, dass man den heiligen Kranken, unseren Herren, für ihren Bedarf weißes Brot kaufen kann.

  8. Wäre es der Fall, dass das Getreide, das von den vorgenannten Gütern kommt, mit Unkraut vermischt wäre, so soll man es von unseren Städeln nehmen, von dort, wo das schönste Getreide drinnen liegt, einen Metzen (≙ ca.15 kg) (getauscht) um einen anderen Metzen.

  9. Dass aber den Kranken ihr Lebensunterhalt vollkommen zuteilwerde, das haben wir ihnen mit unserer Urkunde gewährt.

  10. Wenn aber irgendwer da wäre, der gegen unsere Gesetze in Worten oder Werken handeln wollte, den verdammen wir wie Judas, den Verräter, auf ewig. Mit Kain (sowie) mit Datan und Abiram, die die Erde lebendig verschlang, soll sie der Fluch in alle Ewigkeit treffen. Amen.

II. Kapitel

Das Brot, das man zwei Kranken gibt, soll zwei halbe Pfund wiegen.

III. Kapitel

Zu dessen Bestätigung und zum ewigen Gedenken haben wir den Anwesenden den Auftrag gegeben, unser Siegel anzubringen.

IV. Kapitel

Dies wurde gegeben zu Jerusalem im Jahr 1176 (1177) nach Christi Geburt.

B. DAS GENERALKAPITEL VON 1177

Die Gebräuche der Kirche des Hospitales von Jerusalem

„Kirchenverordnung“

Dies sind die Gewohnheiten in der Kirche, die man in der Kirche einhalten soll und die Statuten (=Satzungen), die Meister Roger im Jahre 1181 nach Christi Geburt erließ. Dies sind die Gesetze Meister Rogers: Im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes. Amen.

I. Kapitel

  1. Wir befehlen, diese Gebote im Hause des heiligen Spitals zu Jerusalem für immer und ewig einhalten.

  2. Als erstes Gebieten wir, dass keine Frühmesse vor Tagesbeginn gesungen werde.

  3. Weiterhin, dass kein Oberer oder Pfleger der Häuser (k)einem Priester gebiete, zwei Messe am Tag zu singen, es wäre denn, dass eine Leiche gegenwärtig (aufgebahrt) wäre.

  4. Dann soll der Priester die erste Messe vom Sonntag oder von einem Heiligen singen, danach die zweite Messe von den Toten, wenn der Leichnam anwesend ist.

  5. In welchem ​​Hause auch immer ein Bruder stirbt, dort soll man seinen Jahrtag in den Kalender schreiben, und man soll an dreißig Tagen für sein(e) Seele(nheil) Messe singen.

  6. Sowie dann der Dreißigste begangen wird, so soll man seinen Jahrestag für immer begehen in dem Hause, wo er gestorben ist.

  7. Ist es der Fall, dass drei Priester in dem Hause sind, wo der Dreißigste gefeiert wird, so soll der eine seinen Dreißigsten feierlich mit dem Amt begehen, die zwei (anderen) singen die Messe, die zu der Zeit trifft.

  8. Sind aber nur zwei Priester da, so teilen sie das Amt (= Exequien) zu gleichen Teilen unter sich.

  9. Ist jedoch nur ein Priester da, so soll man für dreißig Tage einen fremden Priester einladen, dass das Amt gefeiert werde.

II. Kapitel

  1. Wenn er (= der Gedenktag) feierlich begangen ist, so soll man ihm (dem Priester) nach des Hauses eine Vergütung (= Meßstipendium), ein Hemd und neue Hosen geben.

  2. Ist es aber der Fall, dass man keinen Priester gewinnen kann und der Priester des Hauses ohne Aushilfe bleibt, so kann er den Dreißigsten so begehen, dass er mit Ausnahme der Heiligen Zeit (= Karwoche) und der Sonntage täglich für den Toten die Seelenmesse singt, und er soll am Altar ein Gebet für die Seele des Bruders sprechen.

  3. Nach dreißig Tagen zähle er sodann die Tage, an den er keine Seelenmesse gesungen hat, so viele Tage ergänze man her-nach, so dass man ihm dennoch das fromme Gedenken des Hauses zuteilwerden lässt.

  4. Wäre es der Fall, dass er in der Fastenzeit stirbt und in dem Hause nur ein Priester wäre und der Dreißigste sich bis nach Ostern hin, so vollende man nach der Osterwoche sein Dreißigsten.

III. Kapitel

  1. Wir gebieten auch, dass die Brüder zu jeder Zeit in der Kirche ein Licht brennen

  2. und dass der Kelch und das Rauchfass aus Silber sein.

IV. Kapitel

  1. Wir befehlen auch, dass man die Leichnam von Pilgern oder an-derer Christenmenschen, die nach der Vesper sterben, bis nach dem Prim im Spital behalte, in dem sie gestorben sind.

  2. Auf der Bahre sollen die Toten nicht ohne Licht liegen und nach dem Prim, wenn die erste Messe gesungen wird, soll man den Leichnam zu Grabe tragen.

  3. Die Bahre, auf der man die Toten trägt, soll sein wie in Jerusalem.

V. Kapitel

  1. Die Leichname der Brüder soll man in der Kirche behalten, und die Kleriker sollen die ganze Nacht dar-in wachen, auf allen Seiten um die Bahre mit brennenden Kerzen (stehen) und mit Lob- und Bittgebeten an unseren Herrn und Gott für die Seele des Bruders.

  2. Von den Dreißigsten, die man den Priestern gibt, soll das Haus nichts einbehalten, und man soll es ihnen geben.

  3. Den Dreißigsten der fremden Brüder soll das Haus halb (= zur Hälfte) behalten.

VI. Kapitel

In den Messen, die man ohne Feierlichkeit singt, sollen die Priester keinen Rechtsanspruch auf das Opfer haben, außer so viel, wie ihnen die Brüder freiwillig geben.

VII. Kapitel

  1. Von dem, was in der Beichte erworben wird, (davon) soll man den Priestern den sechsten Teil aus Wohlwollen und nicht nach Recht und Gesetz geben.

  2. Weiterhin gebieten wir dies, dass dort, wo keine Bürger sind und nur ein Priester, es im Ermessen des Pflegers (Prior) steht, ihm das zu geben oder zuzuteilen, wie er es will, nur die Benefizien (= Pfründe) der Priester kann er nicht zuteilen, wie er will

VIII. Kapitel

  1. Die letztwilligen Schenkungen, die bis auf einen Notpfennig gegeben werden, sollen zur Hälfte wieder zurückgegeben werden, und alles, was dem Spital gegeben wird, (das) sollen die Brüder, Kleriker und Laien, ohne Teilung gegeben.

  2. Hier teilt er die Gesetze.